DSG Art. 2 § 16
Datenschutzgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2024seit 29.06.2024NOR40262458
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Vorsitz und Geschäftsführung
§ 16. (1) Der Datenschutzrat gibt sich mit Beschluss eine Geschäftsordnung.
(2) Der Datenschutzrat hat in der konstituierenden Sitzung aus den vorliegenden Wahlvorschlägen mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende zu wählen. Stichwahlen sind zulässig. Die Wahlvorschläge sind den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern gleichzeitig mit der Einladung zur konstituierenden Sitzung bekannt zu geben. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Funktionsperiode des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden endet
(4) Der gemäß Abs. 2 gewählte Vorsitzende vertritt den Datenschutzrat nach außen.
(5) Die Geschäftsführung des Datenschutzrates obliegt dem Bundesministerium für Justiz. Die Bundesministerin für Justiz hat das hierfür notwendige Personal zur Verfügung zu stellen. Bei ihrer Tätigkeit für den Datenschutzrat sind die Bediensteten des Bundesministeriums für Justiz fachlich an die Weisungen des Vorsitzenden des Datenschutzrates gebunden.
Rechtsgebiet: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40262458
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/165/A2P16/NOR40262458
- Fassung
- in Geltung · seit 29.06.2024
- Inkrafttreten
- 29.06.2024
- Stand im RIS
- 01.07.2024
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0