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DSG Art. 2 § 15

Datenschutzgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2024seit 29.06.2024NOR40262457

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Zusammensetzung § 15. (1) Dem Datenschutzrat gehören an: (2) Die in Abs. 1 genannten Vertreter sollen Kenntnisse sowie Erfahrungen auf den Gebieten des Datenschutzrechtes, des Unionsrechtes und der Grundrechte haben. (3) Für jedes Mitglied gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 ist ein Ersatzmitglied zu entsenden, welches bei Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Die Entsendung der Mitglieder und Ersatzmitglieder ist dem Bundesministerium für Justiz schriftlich mitzuteilen. (4) Nicht angehören können dem Datenschutzrat Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre und weiters Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind. (5) Die Funktionsperiode der Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 beginnt mit deren Entsendung in den Datenschutzrat und endet (6) Nach Neuwahl des Hauptausschusses des Nationalrates (Abs. 5 Z 3) führt das bisherige Präsidium gemäß § 17 Abs. 4 die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung der neubestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder fort. Binnen eines Zeitraumes von zwei Wochen ab der Neuwahl des Hauptausschusses des Nationalrates haben die entsendenden Stellen eine dem Abs. 1 entsprechende Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern dem Bundesministerium für Justiz schriftlich bekannt zu geben. Die Wiederbestellung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ist zulässig. (7) Die konstituierende Sitzung des Datenschutzrates hat spätestens sechs Wochen nach der Wahl des Hauptausschusses des Nationalrates stattzufinden und ist vom Bundesministerium für Justiz einzuberufen. (8) Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Datenschutzrates ist ehrenamtlich. Mitglieder und Ersatzmitglieder des Datenschutzrates, die außerhalb von Wien wohnen, haben im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Datenschutzrates Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Die Vergütungen und Erstattungen sind im Nachhinein quartalsweise vom Bundesministerium für Justiz anzuweisen.

Rechtsgebiet: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40262457
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/165/A2P15/NOR40262457
Fassung
in Geltung · seit 29.06.2024
Inkrafttreten
29.06.2024
Stand im RIS
01.07.2024
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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