RIS AI

DSG Art. 2 § 9

Datenschutzgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2024seit 01.07.2024NOR40262455

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit § 9. (1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, sowie durch sonstige Personen, die in einem Medienunternehmen oder Mediendienst auf Grundlage eines Vertrages an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der inhaltlichen Gestaltung der Mitteilungen eines Mediendienstes journalistisch mitwirken, zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes gelten die Bestimmungen der DSGVO sowie dieses Bundesgesetzes mit folgenden Maßgaben: (1a) Für die nicht von Abs. 1 erfasste Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken gilt Abs. 1 Z 1, 4 und 13; Abs. 1 Z 3 gilt mit der Maßgabe, dass sich der Verweis auf die Bestimmungen in Abs. 1 Z 1, 4 und 13 und Abs. 1a bezieht. Der Verantwortliche ist berechtigt, personenbezogene Daten, aus denen politische Meinungen oder religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen (Art. 9 Abs. 1 DSGVO), sowie personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln (Art. 10 DSGVO) zur Wahrung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) zu verarbeiten, soweit dies zur Ausübung der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit erforderlich und verhältnismäßig ist. Art. 10 letzter Satz DSGVO bleibt unberührt. In Bezug auf personenbezogene Daten, die in einem Medium im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 MedienG veröffentlicht wurden, sind die Art. 16 (Recht auf Berichtigung), 17 (Recht auf Löschung) und 18 (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung) DSGVO nicht anzuwenden. Im Übrigen ist der Verantwortliche berechtigt, in Bezug auf zu journalistischen Zwecken verarbeitete personenbezogene Daten, auf deren Grundlage noch keine Veröffentlichung erfolgt ist, im Falle einer Geltendmachung der in den Art. 15 bis 18 DSGVO genannten Rechte durch die betroffene Person die Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung zu verweigern, soweit dies im Einzelfall zum Schutz der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit erforderlich und verhältnismäßig ist; § 25 Abs. 3 ist anzuwenden. Derartige Einschränkungen können in Verhaltensregeln gemäß Art. 40 Abs. 2 DSGVO näher präzisiert werden. Die Datenschutzbehörde hat in Verfahren gemäß Art. 40 Abs. 5 DSGVO eine Stellungnahme der KommAustria zum Entwurf der Verhaltensregeln bzw. zum Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung einzuholen. (2) Soweit dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen, finden von der DSGVO die Kapitel II (Grundsätze), mit Ausnahme des Art. 5, Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), mit Ausnahme der Art. 28, 29 und 32, Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) auf die Verarbeitung, die zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, keine Anwendung. Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist in solchen Fällen § 6 (Datengeheimnis) anzuwenden.

Rechtsgebiet: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40262455
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/165/A2P9/NOR40262455
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2024
Inkrafttreten
01.07.2024
Stand im RIS
01.07.2024
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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