HGHAG § 1
Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz
in GeltungBGBGBl. Nr. 235/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2024seit 28.03.2024NOR40260851
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Abschnitt I.
Geltungsbereich.
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für das Dienstverhältnis von Dienstnehmern, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder seines Hausstandes zu leisten haben, gleichgültig, ob sie in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind oder nicht.
(2) Dienstnehmer im Sinne des Abs. 1 sind auch solche Personen, die Dienste höherer Art zu leisten haben (Hausangestellte.)
(3) Bei Anwendung des Gesetzes macht es keinen Unterschied, ob die Hauswirtschaft von einer physischen Person oder von einer juristischen Person für deren Mitglieder oder dritte Personen geführt wird. Das Gesetz findet jedoch keine Anwendung auf das Dienstverhältnis von Dienstnehmern juristischer Personen, wenn dieses durch Kollektivvertrag geregelt ist.
(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für
(5) Soweit in diesem Bundesgesetz personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.
Rechtsgebiet: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40260851
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/235/P1/NOR40260851
- Fassung
- in Geltung · seit 28.03.2024
- Inkrafttreten
- 28.03.2024
- Stand im RIS
- 21.06.2024
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0