RIS AI

LAG § 6

Landarbeitsgesetz 2021

in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2024seit 28.03.2024NOR40260843

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Dienstschein § 6. (1) Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstschein) auszuhändigen oder nach Wahl der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers in elektronischer Form zu übermitteln. (2) Der Dienstschein hat folgende Angaben zu enthalten: (3) Hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, so hat der vor ihrer bzw. seiner Abreise auszuhändigende Dienstschein oder schriftliche Arbeitsvertrag zusätzlich folgende Angaben zu enthalten: (4) Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstscheines besteht, wenn (5) Die Angaben gemäß Abs. 2 Z 5, 6, 9 (ausgenommen die Angaben zum Grundlohn), 10, 11, 14, 15 und Abs. 3 Z 2 und 4 können auch durch Verweisung auf die für das Arbeitsverhältnis geltenden Bestimmungen in Gesetzen oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien erfolgen. (6) Jede Änderung der Angaben gemäß Abs. 2 und 3 ist der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von gesetzlichen Bestimmungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, auf die gemäß Abs. 5 verwiesen wurde.

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40260843
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P6/NOR40260843
Fassung
in Geltung · seit 28.03.2024
Inkrafttreten
28.03.2024
Stand im RIS
28.03.2024
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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