RIS AI

LAG § 5

Landarbeitsgesetz 2021

in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2024seit 28.03.2024NOR40260842

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Abschnitt 2 Arbeitsvertrag Abschluss des Arbeitsvertrages § 5. (1) Der Abschluss des Arbeitsvertrages ist an keine bestimmte Form gebunden. (2) Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ist berechtigt, ein Arbeitsverhältnis mit anderen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern einzugehen. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer darf deswegen nicht benachteiligt werden. (3) Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann im Einzelfall verlangen, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Beschäftigung in einem weiteren Arbeitsverhältnis unterlässt, die

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40260842
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P5/NOR40260842
Fassung
in Geltung · seit 28.03.2024
Inkrafttreten
28.03.2024
Stand im RIS
28.03.2024
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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