LAG § 5
Landarbeitsgesetz 2021
in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2024seit 28.03.2024NOR40260842
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Abschnitt 2
Arbeitsvertrag
Abschluss des Arbeitsvertrages
§ 5. (1) Der Abschluss des Arbeitsvertrages ist an keine bestimmte Form gebunden.
(2) Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ist berechtigt, ein Arbeitsverhältnis mit anderen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern einzugehen. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer darf deswegen nicht benachteiligt werden.
(3) Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann im Einzelfall verlangen, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Beschäftigung in einem weiteren Arbeitsverhältnis unterlässt, die
Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40260842
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P5/NOR40260842
- Fassung
- in Geltung · seit 28.03.2024
- Inkrafttreten
- 28.03.2024
- Stand im RIS
- 28.03.2024
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0