GuKG § 3b
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2023seit 22.07.2023NOR40254186
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Personenbetreuung
§ 3b. (1) Personen, die betreuungsbedürftige Menschen
(2) Zu den pflegerischen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 zählen auch
(3) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 dürfen nur
(4) Der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat sich im erforderlichen Ausmaß zu vergewissern, dass die Person gemäß Abs. 1 über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Dies ist ebenso wie die Anleitung und Unterweisung und die Anordnung gemäß § 5 zu dokumentieren.
(5) Die Anordnung ist nach Maßgabe pflegerischer und qualitätssichernder Notwendigkeiten befristet, höchstens aber für die Dauer des Betreuungsverhältnisses, zu erteilen. Sie ist schriftlich zu widerrufen, wenn dies aus Gründen der Qualitätssicherung oder auf Grund der Änderung des Zustandsbildes der betreuten Person erforderlich ist; in begründeten Fällen und, sofern die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind, kann der Widerruf mündlich erfolgen. In diesen Fällen ist dieser unverzüglich, längstens innerhalb von 24 Stunden, schriftlich zu dokumentieren.
(6) Personen gemäß Abs. 1 sind verpflichtet,
Gesundheitspflegeberuf, Nahrungsaufnahme, Ankleiden, Gesundheitspflege, Einsichtsfähigkeit
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40254186
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/108/P3b/NOR40254186
- Fassung
- in Geltung · seit 22.07.2023
- Inkrafttreten
- 22.07.2023
- Stand im RIS
- 25.07.2023
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0