LAG § 67
Landarbeitsgesetz 2021
in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2023seit 01.11.2023NOR40254034
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Amtlicher Wortlaut
Kündigungs- und Entlassungsschutz
§ 67. (1) Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer kann ab Bekanntgabe einer in § 65, § 66 oder § 66a vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden. Abweichend vom ersten Satz kann eine Kündigung oder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt wurde.
(2) Das Gericht hat über eine Kündigung unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers zu entscheiden.
Kündigungsschutz, Arbeitsgericht
Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40254034
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P67/NOR40254034
- Fassung
- in Geltung · seit 01.11.2023
- Inkrafttreten
- 01.11.2023
- Stand im RIS
- 24.07.2023
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0