RIS AI

LAG § 67

Landarbeitsgesetz 2021

in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2023seit 01.11.2023NOR40254034

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Amtlicher Wortlaut

Kündigungs- und Entlassungsschutz § 67. (1) Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer kann ab Bekanntgabe einer in § 65, § 66 oder § 66a vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden. Abweichend vom ersten Satz kann eine Kündigung oder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt wurde. (2) Das Gericht hat über eine Kündigung unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers zu entscheiden. Kündigungsschutz, Arbeitsgericht

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40254034
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P67/NOR40254034
Fassung
in Geltung · seit 01.11.2023
Inkrafttreten
01.11.2023
Stand im RIS
24.07.2023
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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