VBG § 48
Vertragsbedienstetengesetz 1948
in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022seit 01.09.2023NOR40249725
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Amtlicher Wortlaut
Kündigung
§ 48. (1) Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Vertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind,
(2) Der Dienstgeber kann ein befristetes Dienstverhältnis im ersten Dienstjahr schriftlich kündigen, wenn die Vertragslehrperson den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt.
(3) Die Vertragslehrperson kann das befristete Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen.
(4) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40249725
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P48/NOR40249725
- Fassung
- in Geltung · seit 01.09.2023
- Inkrafttreten
- 01.09.2023
- Stand im RIS
- 29.12.2022
- Von uns abgerufen
- 29.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0