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Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 85

in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022seit 01.01.2023NOR40249476

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Amtlicher Wortlaut

Kurse und Lehrgänge § 85. (1) In den Kursen und Lehrgängen ist das für die Erreichung des in Betracht kommenden Ausbildungszieles erforderliche Fachwissen zu vermitteln. Insbesondere muß (2) Der Besuch der Fachkurse, Vorbereitungskurse und Lehrgänge kann durch den erfolgreichen Besuch eines diesen entsprechenden Kurses beziehungsweise Lehrganges bei den land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen ersetzt werden. Facharbeiterprüfung, Lehrlingsausbildungsstelle

Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40249476
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P85/NOR40249476
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2023
Inkrafttreten
01.01.2023
Stand im RIS
29.12.2022
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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