Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 71
in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022seit 01.01.2023NOR40249475
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Amtlicher Wortlaut
Kündigung
§ 71. Das Lehrverhältnis kann vom Lehrling, bei dessen Minderjährigkeit nur mit Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreterin oder seines gesetzlichen Vertreters, vierzehntägig zum Monatsende gekündigt werden, wenn nachgewiesen wird, daß der Lehrling seinen Beruf aus stichhältigen Gründen ändert oder wenn er von seinen Eltern wegen eingetretener Veränderung der Verhältnisse zu ihrer Pflege oder zur Führung ihrer Wirtschaft benötigt wird.
Beendigung
Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40249475
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P71/NOR40249475
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2023
- Inkrafttreten
- 01.01.2023
- Stand im RIS
- 29.12.2022
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0