RIS AI

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 70

in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022seit 01.01.2023NOR40249474

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Amtlicher Wortlaut

Auflösung des Lehrverhältnisses aus wichtigen Gründen § 70. (1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit rechtswirksam nur aus wichtigen Gründen gelöst werden; solche sind insbesondere auf Seite (2) Die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses nach Abs. 1 kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgen. Wird das Lehrverhältnis von einem minderjährigen Lehrling aus den in Abs. 1 Z 2 genannten Gründen vorzeitig aufgelöst, ist hiezu die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Entlassung, Unfähigkeit, Erkrankung, Gefängnis, Belästigung, Beendigung

Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40249474
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P70/NOR40249474
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2023
Inkrafttreten
01.01.2023
Stand im RIS
29.12.2022
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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