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Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 67

in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022seit 01.01.2023NOR40249472

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Ausbildungspflicht § 67. (1) Für die Ausbildung und Unterweisung des Lehrlings ist unter Bedachtnahme auf die Ausbildungsvorschriften des Lehrberufes zu sorgen. (2) Der Lehrling darf nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind. (3) Der Lehrling ist zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben und zu verantwortungsbewußtem Verhalten anzuleiten und auf die Unfallverhütungsvorschriften aufmerksam zu machen. (4) Dem Lehrling ist die zum Besuch der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse notwendige Zeit ohne Schmälerung des Entgeltes freizugeben. Die hiefür erforderlichen tatsächlichen Fahrtkosten für die Benützung eines öffentlichen Massenbeförderungsmittels zum und vom Schulort sind ihm zu ersetzen. Der Lehrling ist zum regelmäßigen Besuch des Unterrichts anzuhalten. Die oder der Lehrberechtigte hat die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt de s Lehrlings in einem für die Schülerinnen und Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), zu tragen. Bei Unterbringung in einem anderen Quartier sind ebenso die bei Unterbringung in einem Schülerheim entstehenden Kosten zu tragen. (5) Die Unterrichtszeit in der Berufsschule (den Fachkursen), zu deren Besuch der Lehrling gesetzlich verpflichtet ist, ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen. (6) In die Unterrichtszeit sind einzurechnen: (7) Während der Dauer der Lehrzeit und der Behaltepflicht (§ 63 Abs. 4) ist dem Lehrling die zur erstmaligen Ablegung der Facharbeiter- bzw. Gehilfenprüfung und der in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Zwischenprüfungen erforderliche Zeit unter Fortzahlung des Entgelts freizugeben. Wenn der Lehrling während der Lehrzeit oder der Behaltepflicht erstmals zur Facharbeiterprüfung antritt, hat die oder der Lehrberechtigte dem Lehrling die Kosten der Prüfungstaxe zu ersetzen. (8) Schülervertretern und Mitgliedern von Schülerbeiräten ist für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren, soweit die Wahrnehmung dieser Verpflichtungen in die Arbeitszeit fällt. (9) Die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte von minderjährigen Lehrlingen und im Fall der Z 2 auch der Lehrling unabhängig von seinem Alter sind zu verständigen Schule, Anmeldung, Arbeitsschutz, Facharbeiterprüfung

Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40249472
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P67/NOR40249472
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2023
Inkrafttreten
01.01.2023
Stand im RIS
29.12.2022
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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