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Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 65

in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022seit 01.01.2023NOR40249471

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Amtlicher Wortlaut

Lehrvertrag § 65. (1) Das Lehrverhältnis wird durch den Lehrvertrag geregelt. (2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform und hat jedenfalls zu enthalten: (3) Der Abschluss des Lehrvertrages eines minderjährigen Lehrlings bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings. Er bedarf keiner Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht. (4) Der Lehrvertrag ist vor Antritt der Lehre abzuschließen. (5) Eine Ausfertigung des Lehrvertrages ist dem Lehrling, wenn dieser minderjährig ist, seiner gesetzlichen Vertreterin oder seinem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen. (6) Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 69). Vertrag, Schriftlichkeit, Gericht

Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40249471
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P65/NOR40249471
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2023
Inkrafttreten
01.01.2023
Stand im RIS
29.12.2022
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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