Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 65
in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022seit 01.01.2023NOR40249471
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Lehrvertrag
§ 65. (1) Das Lehrverhältnis wird durch den Lehrvertrag geregelt.
(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform und hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Der Abschluss des Lehrvertrages eines minderjährigen Lehrlings bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings. Er bedarf keiner Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht.
(4) Der Lehrvertrag ist vor Antritt der Lehre abzuschließen.
(5) Eine Ausfertigung des Lehrvertrages ist dem Lehrling, wenn dieser minderjährig ist, seiner gesetzlichen Vertreterin oder seinem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen.
(6) Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 69).
Vertrag, Schriftlichkeit, Gericht
Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40249471
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P65/NOR40249471
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2023
- Inkrafttreten
- 01.01.2023
- Stand im RIS
- 29.12.2022
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0