Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 63
in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022seit 01.01.2023NOR40249470
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Amtlicher Wortlaut
Lehrverhältnis
§ 63. (1) Das Lehrverhältnis ist ein Ausbildungsverhältnis.
(2) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer die für die Ausbildung erforderliche Eignung aufweist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.
(3) Jedem Lehrling gebührt ein Lehrlingseinkommen, wobei auf gewährte Naturalleistungen entsprechend Rücksicht zu nehmen ist.
(4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Lehrling nach Ablauf der Lehrzeit drei Monate im erlernten Beruf weiter zu verwenden (Behaltepflicht).
Eignung, Lohn, Gehalt, Naturalbezug, Sachbezug
Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40249470
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P63/NOR40249470
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2023
- Inkrafttreten
- 01.01.2023
- Stand im RIS
- 29.12.2022
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0