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Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 63

in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022seit 01.01.2023NOR40249470

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Amtlicher Wortlaut

Lehrverhältnis § 63. (1) Das Lehrverhältnis ist ein Ausbildungsverhältnis. (2) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer die für die Ausbildung erforderliche Eignung aufweist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat. (3) Jedem Lehrling gebührt ein Lehrlingseinkommen, wobei auf gewährte Naturalleistungen entsprechend Rücksicht zu nehmen ist. (4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Lehrling nach Ablauf der Lehrzeit drei Monate im erlernten Beruf weiter zu verwenden (Behaltepflicht). Eignung, Lohn, Gehalt, Naturalbezug, Sachbezug

Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40249470
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P63/NOR40249470
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2023
Inkrafttreten
01.01.2023
Stand im RIS
29.12.2022
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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