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Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 55

in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022seit 30.12.2022NOR40249469

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Amtlicher Wortlaut

Ersatzleistung § 55. (1) Dem Dienstnehmer gebührt für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch (2) Abweichend von Abs. 1 ist im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts für die Ermittlung der Ersatzleistung anstelle des für das Urlaubsjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochenarbeitszeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Urlaubsjahr entspricht, zugrunde zu legen. (3) Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt an Stelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist. (4) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß MSchG oder VKG durch (5) Bei Tod des Dienstnehmers gebührt die Ersatzleistung den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Beendigung, Entlassung, Austritt

Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40249469
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P55/NOR40249469
Fassung
in Geltung · seit 30.12.2022
Inkrafttreten
30.12.2022
Stand im RIS
13.01.2023
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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