Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 45
in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022seit 01.01.2023NOR40249466
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Amtlicher Wortlaut
Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe
§ 45. (1) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer mit folgenden Arbeiten beschäftigt werden:
(2) Während der wöchentlichen Ruhezeit und der Feiertagsruhe dürfen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer beschäftigt werden, wenn die rasche Einbringung der Ernte mit Rücksicht auf die Witterung dringend geboten ist, ebenso bei Elementarereignissen und bei sonstigen für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen unaufschiebbaren Arbeiten.
(3) Der Kollektivvertrag kann weitere Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe zulassen, wenn dies zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung der Beschäftigung erforderlich ist.
(4) Soweit dies nach der Art der Tätigkeit zweckmäßig ist, hat der Kollektivvertrag die nach Abs. 3 zulässigen Arbeiten einzeln anzuführen und das für die Durchführung notwendige Zeitausmaß festzulegen.
(5) Den Dienstnehmerinnen oder den Dienstnehmern ist an Sonn- und Feiertagen die zur Erfüllung religiöser Pflichten erforderliche Zeit freizugeben.
Sonntagsruhe, Religionsgesellschaft, Bekenntnis, Ausgleich, Notfall,
Mehrleistung
Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40249466
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P45/NOR40249466
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2023
- Inkrafttreten
- 01.01.2023
- Stand im RIS
- 29.12.2022
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0