Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 44
in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022seit 01.01.2023NOR40249465
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Amtlicher Wortlaut
Ruhepause
§ 44. Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Wenn es im Interesse der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde gewährt werden. Durch Kollektivvertrag, soweit dieser keine Regelung trifft durch Betriebsvereinbarung, kann eine andere Teilung der Ruhepause zugelassen werden.
Pause, Mittagspause, Einrechnung
Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40249465
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P44/NOR40249465
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2023
- Inkrafttreten
- 01.01.2023
- Stand im RIS
- 29.12.2022
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0