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Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 39

in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022seit 01.01.2023NOR40249459

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Amtlicher Wortlaut

Gleitende Arbeitszeit § 39. (1) Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann. (2) Die gleitende Arbeitszeit muß durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Vereinbarung geregelt werden (Gleitzeitvereinbarung). (3) Die Gleitzeitvereinbarung hat zu enthalten: (4) Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden ist zulässig, wenn die Gleitzeitvereinbarung vorsieht, dass ein Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden kann und ein Verbrauch in Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitperiode die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß § 37 Abs. 2 im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben nach der Gleitzeitvereinbarung vorgesehen sind. (5) Ordnet der Dienstgeber Arbeitsstunden an, die über die Normalarbeitszeit gemäß § 37 Abs. 2 und 3 hinausgehen, gelten diese als Überstunden.

Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40249459
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P39/NOR40249459
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2023
Inkrafttreten
01.01.2023
Stand im RIS
29.12.2022
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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