Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 15
in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022seit 01.01.2023NOR40249449
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Amtlicher Wortlaut
Wohnung
§ 15. (1) Wird als Teil der Naturalentlohnung auch Wohnung gewährt, so muß die bereitgestellte Wohnung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
(2) Für verheiratete, verpartnerte oder in Lebensgemeinschaft lebende Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer sind geeignete Familienwohnungen bereitzustellen, deren Wohnräume unter Berücksichtigung der Kinderzahl und Geschlechter ausreichend sind.
(3) Inwieweit die bereitgestellte Wohnung Einrichtungsgegenstände zu enthalten oder ausgestattet zu sein hat, kann durch Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder im Dienstvertrag festgelegt werden.
Naturalbezug, Sachbezug, Dienstwohnung, Naturalleistung
Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40249449
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P15/NOR40249449
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2023
- Inkrafttreten
- 01.01.2023
- Stand im RIS
- 29.12.2022
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0