Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 10
in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022seit 01.01.2023NOR40249446
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Allgemeine Pflichten des Dienstgebers
§ 10. (1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Dienstnehmer dem Recht und der guten Sitte entsprechend zu behandeln und die Arbeitsbedingungen gewissenhaft zu erfüllen; er hat ferner die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit des Dienstnehmers zu treffen; insbesondere hat er für die berufliche Ausbildung und den sittlichen Schutz des jugendlichen Dienstnehmers Sorge zu tragen.
(2) Ist der Dienstgeber aufgrund von gesetzlichen Regelungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung verpflichtet, der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer im Hinblick auf ihre oder seine Tätigkeit Fortbildungen anzubieten, dann haben diese für die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer kostenlos zu sein. Die Teilnahme an diesen Fortbildungen ist Arbeitszeit.
Arbeitsschutz, Jugendlicher
Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40249446
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P10/NOR40249446
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2023
- Inkrafttreten
- 01.01.2023
- Stand im RIS
- 29.12.2022
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0