Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 4
in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022seit 01.01.2023NOR40249440
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Dienstschein
§ 4. (1) Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von sieben Kalendertagen, nach Beginn des Dienstverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag (Dienstschein) auszuhändigen.
(2) Der Dienstschein hat folgende Angaben zu enthalten:
(3) Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstscheines besteht, wenn ein schriftlicher Dienstvertrag ausgehändigt wurde, der alle in Abs. 2 genannten Angaben enthält. Die Informationen nach Abs. 2 können auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
(4) Die Angaben gemäß Abs. 2 Z 5, 9 (ausgenommen die Angaben zum Grundlohn), bis 11 und 13 bis 15 können auch durch Verweisung auf die für das Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen im Gesetz oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien erfolgen.
(5) Jede Änderung der Angaben gemäß Abs. 2 ist dem Dienstnehmer unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von gesetzlichen Bestimmungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien, auf die gemäß Abs. 4 verwiesen wurde.
(6) Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen bereits bestehenden Dienstverhältnissen ist dem Dienstnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstschein gemäß Abs. 1 und 2 auszuhändigen. Eine solche Verpflichtung des Dienstgebers besteht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienstschein oder ein schriftlicher Dienstvertrag alle nach diesen Bestimmungen erforderlichen Angaben enthält.
(7) Dienstscheine sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.
Vertrag, Stempelgebühren, Gebühren
Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40249440
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P4/NOR40249440
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2023
- Inkrafttreten
- 01.01.2023
- Stand im RIS
- 29.12.2022
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0