Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 1
in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022seit 01.01.2023NOR40249439
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
1. ABSCHNITT
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Land- und Forstarbeiter des Bundes, ausgenommen die ständig bei der Verwaltung der Bundesgärten verwendeten Arbeiter, anzuwenden.
(2) Land- und Forstarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Personen, die vertragsmäßig Dienstleistungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes gegen Entgelt verrichten und nicht vorwiegend zur Leistung höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind.
(3) Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 9 Z 1, BGBl. I Nr. 205/2022)
Personenkreis, Landarbeiter
Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40249439
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P1/NOR40249439
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2023
- Inkrafttreten
- 01.01.2023
- Stand im RIS
- 10.09.2025
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0