VBG § 90k
Vertragsbedienstetengesetz 1948
in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022seit 01.08.2022NOR40246089
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Gesamtverwendungsdauer im Entlohnungsschema II L für Lehrer in nicht gesicherter Verwendung
§ 90k. Die Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrperson des Entlohnungsschemas II L an einer im § 90c Abs. 3 angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen beim selben Dienstgeber dürfen für eine Vertragslehrperson insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen. Vorangegangene Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrperson des Entlohnungsschemas I L oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis an einer im § 90c Abs. 3 angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen sind für diesen Zeitraum anzurechnen
Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40246089
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P90k/NOR40246089
- Fassung
- in Geltung · seit 01.08.2022
- Inkrafttreten
- 01.08.2022
- Stand im RIS
- 29.07.2022
- Von uns abgerufen
- 29.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0