RIS AI

VBG § 90h

Vertragsbedienstetengesetz 1948

in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022seit 01.08.2022NOR40246088

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Einreihung in das Entlohnungsschema II L § 90h. (1) Eine Einreihung in das Entlohnungsschema II L ist für Vertragslehrer vorgesehen, die ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung stehen. (2) Als nicht gesicherte Verwendung gelten (3) In den Fällen des Abs. 1 ist im Dienstvertrag anzugeben, für welche der im Abs. 2 angeführten Verwendungen das Dienstverhältnis eingegangen wird. (4) § 4 Abs. 4 ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L nicht anzuwenden. Hauptschule

Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40246088
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P90h/NOR40246088
Fassung
in Geltung · seit 01.08.2022
Inkrafttreten
01.08.2022
Stand im RIS
29.07.2022
Von uns abgerufen
29.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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