VBG § 90h
Vertragsbedienstetengesetz 1948
in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022seit 01.08.2022NOR40246088
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Amtlicher Wortlaut
Einreihung in das Entlohnungsschema II L
§ 90h. (1) Eine Einreihung in das Entlohnungsschema II L ist für Vertragslehrer vorgesehen, die ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung stehen.
(2) Als nicht gesicherte Verwendung gelten
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist im Dienstvertrag anzugeben, für welche der im Abs. 2 angeführten Verwendungen das Dienstverhältnis eingegangen wird.
(4) § 4 Abs. 4 ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L nicht anzuwenden.
Hauptschule
Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40246088
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P90h/NOR40246088
- Fassung
- in Geltung · seit 01.08.2022
- Inkrafttreten
- 01.08.2022
- Stand im RIS
- 29.07.2022
- Von uns abgerufen
- 29.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0