RIS AI

VBG § 38a

Vertragsbedienstetengesetz 1948

in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022seit 01.09.2022NOR40246079

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Dienstvertrag § 38a. (1) Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 4 Abs. 3), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (zB Schuljahr, Semester) abgestellt ist. (2) Das Dienstverhältnis ist jedenfalls auf das Schuljahr bzw. die Schuljahre, in dem bzw. in denen die Induktionsphase (§ 39) absolviert wird, und im Fall des § 38 Abs. 11 auf die Zeit der Ausbildungsphase (§ 40) befristet. (3) § 4 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer eines oder mehrerer mit einer Vertragslehrperson eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.

Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40246079
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P38a/NOR40246079
Fassung
in Geltung · seit 01.09.2022
Inkrafttreten
01.09.2022
Stand im RIS
29.07.2022
Von uns abgerufen
29.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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