LAG § 338
Landarbeitsgesetz 2021
in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2022seit 01.07.2022NOR40245767
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
§ 338. (1) Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes rechtzeitig anzuhören und mit ihm darüber zu beraten. Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber ist insbesondere verpflichtet,
(2) Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber ist verpflichtet,
(3) Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat mit dem Betriebsrat über die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung von Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern sowie von Personen zu beraten, die für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig sind, weiters über die beabsichtigte Beiziehung eines arbeitsmedizinischen Fachdienstes. Der Betriebsrat kann zu den Beratungen die Land- und Forstwirtschaftsinspektion beiziehen. Eine ohne Beratung mit dem Betriebsrat vorgenommene Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmedizinern ist rechtsunwirksam.
(4) Der Betriebsrat kann seine Befugnisse nach Abs. 1 Z 1 bis 3 an die im Betrieb bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen delegieren. Für die Beschlussfassung gilt § 313. Der Beschluss ist den Sicherheitsvertrauenspersonen sowie der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber unverzüglich mitzuteilen und wird erst mit deren Verständigung rechtswirksam.
Sicherheitsdokument, Landwirtschaftinspektion, Sicherheitsschutzdokument, Landwirtschaftsinspektion
Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40245767
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P338/NOR40245767
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2022
- Inkrafttreten
- 01.07.2022
- Stand im RIS
- 27.07.2022
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0