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HebG § 2

Hebammengesetz

in GeltungBGBGBl. Nr. 310/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022seit 25.05.2022NOR40243906

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Tätigkeitsbereich § 2. (1) Der Hebammenberuf umfaßt die Betreuung, Beratung und Pflege der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerin, die Beistandsleistung bei der Geburt sowie die Mitwirkung bei der Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge. (2) Bei der Ausübung des Hebammenberufes sind eigenverantwortlich insbesondere folgende Tätigkeiten durchzuführen: (2a) Für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang ist der Tätigkeitsbereich auf diejenigen Tätigkeiten des Hebammenberufs beschränkt, zu denen sie im Rahmen ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat befähigt und im Rahmen der Anerkennung gemäß § 12 Abs. 2a berechtigt wurden. (3) Durch dieses Bundesgesetz werden das 1. Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, Mutterschaftsfürsorge, Vitalfunktion, BGBl. I Nr. 169/1998

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40243906
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/310/P2/NOR40243906
Fassung
in Geltung · seit 25.05.2022
Inkrafttreten
25.05.2022
Stand im RIS
24.05.2022
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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