GuKG § 30a
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022seit 01.07.2022NOR40242677
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Amtlicher Wortlaut
EWR-Anerkennung – Partieller Zugang
§ 30a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einer Spezialisierung ohne Grundausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erworben haben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit in der entsprechenden Spezialisierung zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(2) § 28a Abs. 2, 5, 6 und 8 bis 10 sowie § 30 Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden.
(3) Personen, denen gemäß Abs. 1 ein partieller Zugang gewährt wurde, haben
Gesundheitspflege
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40242677
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/108/P30a/NOR40242677
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2022
- Inkrafttreten
- 01.07.2022
- Stand im RIS
- 02.03.2022
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0