RIS AI

VBG § 94e

Vertragsbedienstetengesetz 1948

in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020seit 24.12.2020NOR40230552

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

6. Unterabschnitt Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes § 94e. Wurde eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter eines bisherigen Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen gemäß dem BD EG mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz betraut oder wurde ihr oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Bewertungsgruppe derselben Entlohnungsgruppe zugeordnet, ist auf sie oder ihn § 69 mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 69 Abs. 2 erster Satz für die Dauer von acht Jahren ab dieser Betrauung bzw. Zuordnung, längstens bis 31. Dezember 2026 nicht anzuwenden ist.

Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40230552
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P94e/NOR40230552
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2020
Inkrafttreten
24.12.2020
Stand im RIS
21.01.2021
Von uns abgerufen
29.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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