RIS AI

VBG § 65

Vertragsbedienstetengesetz 1948

in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020seit 01.01.2020NOR40230508

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Einteilung § 65. (1) Das Entlohnungsschema v umfaßt die Entlohnungsgruppen v1 bis v5, das Entlohnungsschema h umfaßt die Entlohnungsgruppen h1 bis h5. (2) Die Entlohnungsgruppen v1 bis v4, h1 und h2 werden in folgende Bewertungsgruppen unterteilt: (3) Die Einreihung in die Entlohnungsschemata v oder h setzt eine Verwendung auf einem nach § 137 BDG 1979 bewerteten und entsprechend den Richtverwendungen der Anlage 1 Z 1 bis 7 BDG 1979 einer Verwendungs- bzw. Funktionsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes voraus. (4) Die Zuordnungen nach dem BDG 1979 gelten für die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h mit der Maßgabe, daß den Verwendungs- und Funktionsgruppen des BDG 1979 folgende Entlohnungs- und Bewertungsgruppen entsprechen: Verwendungsgruppe A 1 Entlohnungsgruppe v1 Verwendungsgruppe A 2 Entlohnungsgruppe v2 Verwendungsgruppe A 3 Entlohnungsgruppen v3 und h1 Verwendungsgruppe A 4 Entlohnungsgruppen v4 und h2 Verwendungsgruppe A 5 Entlohnungsgruppe v4 Verwendungsgruppe A 6 Entlohnungsgruppe h4 Verwendungsgruppe A 7 Entlohnungsgruppen v5 und h5 (5) Die für die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes geltenden Bewertungs- und Zuordnungsbestimmungen des BDG 1979 sind auch auf die Arbeitsplätze in der Fernmeldebehörde anzuwenden. (6) Die in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelten Ernennungserfordernisse für die in handwerklicher Verwendung befindlichen Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas h. Es entsprechen (7) Ein Vertragsbediensteter des Verwaltungsdienstes, der mit einer Leitungsfunktion gemäß § 9 des Bundesministeriengesetzes betraut wird, hat in der Regel die für die Ernennung von Beamten auf die betreffende Planstelle im Zusammenhang mit der Vor- und Ausbildung vorgeschriebenen gesetzlichen Ernennungserfordernisse zu erfüllen. Bewertungsbestimmung, Vorbildung

Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40230508
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P65/NOR40230508
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2020
Inkrafttreten
01.01.2020
Stand im RIS
21.01.2021
Von uns abgerufen
29.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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