RIS AI

VBG § 42a

Vertragsbedienstetengesetz 1948

in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020seit 24.12.2020NOR40230349

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Ferien und Urlaub, Pflegefreistellung, Karenzurlaub, Dienstfreistellung mit einem Gemeindemandat § 42a. (1) An Stelle der §§ 27 bis 28c sind auf die Ferien und den Urlaub der Vertragslehrpersonen die folgenden Abs. 2 bis 5 anzuwenden. (2) Vertragslehrpersonen haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten (Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) die persönliche Anwesenheit am Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der frühestens nach Abwicklung der sie betreffenden Schlussgeschäfte beginnt und mit dem Montag vor Beginn des folgenden Schuljahres endet. (3) Während der sonstigen Ferien haben Vertragslehrpersonen gegen Meldung bei ihrem Vorgesetzten die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse ihre Anwesenheit an der Schule erfordern. (4) Eine Vertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihr, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen. (5) Ist die Vertragslehrperson aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihr die hierdurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 29f Abs. 2, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne die Vertragslehrperson nicht zumutbar ist. (6) § 29f ist auf Vertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden: (7) Verwendungen als Lehrperson in Vollbeschäftigung im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und austauschprogrammes aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des § 29c Abs. 4 Z 2 lit. a gleichzuhalten. (8) § 13e GehG ist auf Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des gesetzlichen Pensionsalters das Regelpensionsalter nach § 253 ASVG tritt. (9) § 29g ist auf Vertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden: (10) § 29g ist auf Vertragslehrpersonen, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979 angeführte Leitungsfunktion ausüben, und auf Klassenlehrpersonen nicht anzuwenden. Lehreraustauschprogramm, BGBl. Nr. 133/1955

Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40230349
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P42a/NOR40230349
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2020
Inkrafttreten
24.12.2020
Stand im RIS
21.01.2021
Von uns abgerufen
29.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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