RIS AI

BiBuG 2014 § 61

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

in GeltungBGBGBl. I Nr. 191/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2020seit 22.07.2020NOR40224625

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

6. Hauptstück Verwaltungsübertretungen Strafbestimmungen § 61. (1) Eine mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer (2) Wer es entgegen der Bestimmung des § 49 unterlässt, die Behörde umgehend zu informieren oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen herauszugeben, begeht eine mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung. (3) Wer die Verpflichtung zum Nachweis der Fortbildungspflicht gemäß § 33 Abs. 3 wiederholt verletzt, begeht eine mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung. (4) In Angelegenheiten des Abs. 1 bis 3 sind die Bezirksverwaltungsbehörden Strafbehörden.

Rechtsgebiet: 50/02 Sonstiges Gewerberecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40224625
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/191/P61/NOR40224625
Fassung
in Geltung · seit 22.07.2020
Inkrafttreten
22.07.2020
Stand im RIS
22.07.2020
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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