RIS AI

VBG § 27h

Vertragsbedienstetengesetz 1948

in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019seit 28.12.2019NOR40220538

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Verfall des Erholungsurlaubes § 27h. (1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die oder der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. (2) Wurde eine Karenz nach dem MSchG oder VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben. (3) Der Verfall tritt nicht ein, wenn die oder der Vorgesetzte nicht entsprechend dem § 5b Abs. 1a rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die jeweilige Vertragsbedienstete oder den jeweiligen Vertragsbediensteten hingewirkt hat. Urlaub

Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40220538
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P27h/NOR40220538
Fassung
in Geltung · seit 28.12.2019
Inkrafttreten
28.12.2019
Stand im RIS
22.01.2020
Von uns abgerufen
29.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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