HebG § 7
Hebammengesetz
in GeltungBGBGBl. Nr. 310/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019seit 30.10.2019NOR40217995
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Verschwiegenheitspflicht
§ 7. (1) Hebammen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekanntgewordenen Tatsachen und Geheimnisse verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
(2a) Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit die Hebamme
(3) Außer im Falle einer behördlichen Anfrage nach Abs. 2 Z 2 kann die Hebamme eine Erklärung darüber, ob ein Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege an der Offenbarung des Geheimnisses vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde verlangen.
Honorarabrechnung
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40217995
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/310/P7/NOR40217995
- Fassung
- in Geltung · seit 30.10.2019
- Inkrafttreten
- 30.10.2019
- Stand im RIS
- 20.02.2020
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0