RIS AI

HebG § 7

Hebammengesetz

in GeltungBGBGBl. Nr. 310/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019seit 30.10.2019NOR40217995

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Verschwiegenheitspflicht § 7. (1) Hebammen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekanntgewordenen Tatsachen und Geheimnisse verpflichtet. (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn (2a) Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit die Hebamme (3) Außer im Falle einer behördlichen Anfrage nach Abs. 2 Z 2 kann die Hebamme eine Erklärung darüber, ob ein Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege an der Offenbarung des Geheimnisses vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde verlangen. Honorarabrechnung

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40217995
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/310/P7/NOR40217995
Fassung
in Geltung · seit 30.10.2019
Inkrafttreten
30.10.2019
Stand im RIS
20.02.2020
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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