GuKG § 7
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019seit 30.10.2019NOR40217992
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Anzeigepflicht
§ 7. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn
(3) Weiters kann in Fällen des Abs. 1 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (§ 72 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.
Gesundheitsberuf, Gesundheitspflege, Kinderhilfeträger
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40217992
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/108/P7/NOR40217992
- Fassung
- in Geltung · seit 30.10.2019
- Inkrafttreten
- 30.10.2019
- Stand im RIS
- 31.10.2019
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0