RIS AI

VBG § 91c

Vertragsbedienstetengesetz 1948

in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018seit 23.12.2018NOR40212537

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Ferien und Urlaub § 91c. (1) An Stelle der §§ 27 bis 28c ist auf die Ferien und den Urlaub der Vertragslehrer § 219 Abs. 1 bis 5 BDG 1979 anzuwenden. (2) § 29f ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden: (3) § 13e GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des gesetzlichen Pensionsalters das Regelpensionsalter nach § 253 ASVG tritt. Wurde das Monatsentgelt einer Vertragslehrperson nach § 90s Abs. 4 ausbezahlt (Jahreszehntel), ist nach Endigung ihres Dienstverhältnisses die Zeit der Hauptferien bei der Bemessung ihrer Urlaubsersatzleistung in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, das dem Verhältnis der Dauer des Dienstverhältnisses zur Dauer des Unterrichtsjahrs entspricht. Meldepflicht

Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40212537
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P91c/NOR40212537
Fassung
in Geltung · seit 23.12.2018
Inkrafttreten
23.12.2018
Stand im RIS
05.02.2019
Von uns abgerufen
29.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

Original im RIS öffnen