VBG § 91c
Vertragsbedienstetengesetz 1948
in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018seit 23.12.2018NOR40212537
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Amtlicher Wortlaut
Ferien und Urlaub
§ 91c. (1) An Stelle der §§ 27 bis 28c ist auf die Ferien und den Urlaub der Vertragslehrer § 219 Abs. 1 bis 5 BDG 1979 anzuwenden.
(2) § 29f ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
(3) § 13e GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des gesetzlichen Pensionsalters das Regelpensionsalter nach § 253 ASVG tritt. Wurde das Monatsentgelt einer Vertragslehrperson nach § 90s Abs. 4 ausbezahlt (Jahreszehntel), ist nach Endigung ihres Dienstverhältnisses die Zeit der Hauptferien bei der Bemessung ihrer Urlaubsersatzleistung in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, das dem Verhältnis der Dauer des Dienstverhältnisses zur Dauer des Unterrichtsjahrs entspricht.
Meldepflicht
Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40212537
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P91c/NOR40212537
- Fassung
- in Geltung · seit 23.12.2018
- Inkrafttreten
- 23.12.2018
- Stand im RIS
- 05.02.2019
- Von uns abgerufen
- 29.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0