VBG § 75
Vertragsbedienstetengesetz 1948
in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018seit 23.12.2018NOR40212527
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Ergänzungszulage aus Anlaß einer Einstufungsänderung
§ 75. (1) Wird ein Vertragsbediensteter in eine niedrigere Bewertungsgruppe seiner Entlohnungsgruppe eingestuft oder von einem Arbeitsplatz gemäß § 68 Abs. 1a abberufen, gebührt ihm eine Ergänzungszulage, wenn das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Verwendung niedriger ist als das Monatsentgelt, auf das der Vertragsbedienstete bisher Anspruch gehabt hat.
(2) Die Höhe der Ergänzungszulage ergibt sich aus der Differenz zwischen
(3) Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach Abs. 1 erlischt, wenn
(4) Voraussetzung für das Erlöschen nach Abs. 3 Z 3 ist, daß
(5) Waren durch die bisherige Funktionszulage alle Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten und
(6) Bestand auf dem bisherigen Arbeitsplatz Anspruch auf ein fixes Monatsentgelt und
(7) Die Ergänzungszulagen nach den Abs. 5 und 6 sind der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den nach § 22 anwendbaren §§ 15 bis 17b des Gehaltsgesetzes 1956 nicht zugrunde zu legen.
(8) Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 7 gebührt nicht, wenn
(9) Verwendungszeiten im Sinne des Abs. 8 Z 4 sind bei Abberufung von einem
(10) Ist ein Anspruch auf Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 7 in einem befristeten Dienstverhältnis entstanden, endet dieser Anspruch spätestens mit der Umwandlung dieses Dienstverhältnisses in ein unbefristetes.
(11) Ist ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas v dauernd mit einem im § 254 Abs. 16 BDG 1979 angeführten Arbeitsplatz betraut, gebührt ihm eine Ergänzungszulage. Diese Ergänzungszulage ist unter Berücksichtigung der ausgeübten Funktion und des Unterschiedes der hiefür gemäß § 36a des Gehaltsgesetzes 1956 gebührenden Vergleichsbezüge zu bemessen. Sie darf die durchschnittliche Höhe nicht übersteigen, in der sie einem Beamten einer der Entlohnungsgruppe des Vertragsbediensteten gleichwertigen Verwendungsgruppe in der betreffenden Verwendung für die Dauer des Zeitraumes gebühren würde, in dem der Bezug dieses Beamten gemäß § 36a des Gehaltsgesetzes 1956 mit dem alten Bezug im Laufbahndurchschnitt zu vergleichen ist.
Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40212527
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P75/NOR40212527
- Fassung
- in Geltung · seit 23.12.2018
- Inkrafttreten
- 23.12.2018
- Stand im RIS
- 05.02.2019
- Von uns abgerufen
- 29.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0