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VBG § 20

Vertragsbedienstetengesetz 1948

in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018seit 01.01.2019NOR40212490

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Dienstzeit § 20. (1) Auf die Dienstzeit des Vertragsbediensteten sind die §§ 47a bis 50e BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, daß (2) Durch die Anwendung des § 50a BDG 1979 darf 50% des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Beansprucht der Vertragsbedienstete die Anwendung der §§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979, tritt diese für die Dauer der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach der betreffenden Gesetzesbestimmung an die Stelle einer allenfalls bestehenden Teilbeschäftigung anderer Art. Die §§ 50a, 50b und 50e BDG 1979 sind auf nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete nur anzuwenden, wenn dadurch ein bestehendes oder für die Zukunft vereinbartes Beschäftigungsausmaß nicht erhöht wird. (3) Durch die Abs. 1 und 2 wird die Möglichkeit nicht beschränkt, außerhalb des Anwendungsbereiches der §§ 50a, 50b und 50e BDG 1979 dienstvertraglich befristete oder unbefristete Teilbeschäftigung zu vereinbaren. (4) § 48 Abs. 3a und 3b BDG 1979 ist auf Vertragsbedienstete, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch eine Zulage oder ein fixes Monatsentgelt besoldungsrechtlich als abgegolten gelten, mit den Maßgaben anzuwenden, dass Dienstplan, Wochendienstzeit, Normaldienstplan, Gleitzeit, Schichtdienst, Wechseldienst, Ersatzruhezeit, Bereitschaft, Dienstbereitschaft, Rufbereitschaft, verlängerter Dienstplan, Überstunden, Journaldienst, Wohnungsbereitschaft, Turnusdienst, Meldepflicht

Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40212490
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P20/NOR40212490
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2019
Inkrafttreten
01.01.2019
Stand im RIS
12.02.2019
Von uns abgerufen
29.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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