RIS AI

AngG Art. 1 § 22

Angestelltengesetz

in GeltungBGBGBl. Nr. 292/1921 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018seit 23.12.2018NOR40210629

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Freizeit während der Kündigungsfrist § 22. (1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Angestellten während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben. (2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn der Angestellte einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde. (3) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40210629
Fassung
in Geltung · seit 23.12.2018
Inkrafttreten
23.12.2018
Stand im RIS
06.07.2023
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0