AngG Art. 1 § 16
Angestelltengesetz
in GeltungBGBGBl. Nr. 292/1921 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018seit 23.12.2018NOR40210628
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Remuneration.
§ 16.
Falls der Angestellte Anspruch auf eine periodische Remuneration oder auf eine andere besondere Entlohnung hat, gebührt sie ihm, wenngleich das Dienstverhältnis vor Fälligkeit des Anspruches gelöst wird, in dem Betrage, der dem Verhältnisse zwischen der Dienstperiode, für die die Entlohnung gewährt wird, und der zurückgelegten Dienstzeit entspricht.
Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40210628
- Fassung
- in Geltung · seit 23.12.2018
- Inkrafttreten
- 23.12.2018
- Stand im RIS
- 06.07.2023
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0