RIS AI

HGHAG § 16

Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz

in GeltungBGBGBl. Nr. 235/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018seit 23.12.2018NOR40210106

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Freizeit während der Kündigungsfrist § 16. (1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber sind die in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommenen Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf Verlangen eine angemessene Zeit, mindestens jedoch wöchentlich ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, ohne Schmälerung des Entgelts von ihrer Arbeitsleistung freizustellen. (2) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt für nicht in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommene Dienstnehmer mit der Maßgabe, daß sie wöchentlich in einem Ausmaß von ihrer Arbeitsleistung freizustellen sind, das einem Sechstel ihrer Wochenarbeitszeit entspricht, mindestens jedoch vier Stunden beträgt. (3) Ansprüche nach Abs. 1 und 2 bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 7 ASVG). (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 48 Z 1, BGBl. I Nr. 100/2018) (5) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.

Rechtsgebiet: 60/04 Arbeitsrecht allgemein

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40210106
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/235/P16/NOR40210106
Fassung
in Geltung · seit 23.12.2018
Inkrafttreten
23.12.2018
Stand im RIS
21.06.2024
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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