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GAngG § 13

Gutsangestelltengesetz

in GeltungBGBGBl. Nr. 538/1923 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018seit 23.12.2018NOR40210102

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Amtlicher Wortlaut

Remuneration. § 13. Falls der Dienstnehmer Anspruch auf eine regelmäßig wiederkehrende Remuneration oder auf eine andere besondere Entlohnung hat, gebührt sie ihm, wenngleich das Dienstverhältnis vor Fälligkeit des Anspruches gelöst wird, in dem Betrage, der dem Verhältnisse zwischen der Dienstperiode, für die die Entlohnung gewährt wird, und der zurückgelegten Dienstzeit entspricht.

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40210102
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/538/P13/NOR40210102
Fassung
in Geltung · seit 23.12.2018
Inkrafttreten
23.12.2018
Stand im RIS
06.10.2023
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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