RIS AI

VBG § 90d

Vertragsbedienstetengesetz 1948

in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018seit 01.09.2019NOR40206422

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L § 90d. (1) Das Entlohnungsschema I L umfasst die Entlohnungsgruppen l ph, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 1 und l 3. (2) Die in den §§ 202 sowie 204 bis 206 BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 sowie in den hiezu ergangenen Übergangsregelungen enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Lehrer gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen l ph, l 1, l 2 und l 3. Hiebei entsprechen der Verwendungsgruppe L PH die Entlohnungsgruppe l ph, der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe l 1, der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Entlohnungsgruppe l 2a 2, der Verwendungsgruppe L 2a 1 die Entlohnungsgruppe l 2a 1, der Verwendungsgruppe L 2b 1 die Entlohnungsgruppe l 2b 1 und der Verwendungsgruppe L 3 die Entlohnungsgruppe l 3. (3) Wenn es für sie günstiger ist, sind Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L abweichend vom Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 einzureihen: (4) Wenn es für sie günstiger ist, sind Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L abweichend vom Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 einzureihen, wenn sie (4a) Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die an mittleren und höheren Schulen in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen verwendet werden, sind abweichend vom Abs. 2 einzureihen (4b) Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die an mittleren und höheren Schulen in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen verwendet werden, sind abweichend vom Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe l 1 einzureihen, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Anlage 1 Z 23.1 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen und eine Verwendung gemäß § 27a Z 1 oder 2 Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, aufweisen. (5) Die Nichterfüllung nachstehender gemäß Abs. 2 vorgeschriebener Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist: Anstellungserfordernisse, Nachsicht, Reifeprüfung

Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40206422
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P90d/NOR40206422
Fassung
in Geltung · seit 01.09.2019
Inkrafttreten
01.09.2019
Stand im RIS
31.08.2018
Von uns abgerufen
29.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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