RIS AI

VBG § 29k

Vertragsbedienstetengesetz 1948

in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018seit 15.08.2018NOR40206098

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Familienhospizfreistellung § 29k. (1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 29f Abs. 2 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche (2) Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Personalstelle ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen. (3) Die Personalstelle hat über die vom Vertragsbediensteten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden. (4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt) des Vertragsbediensteten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll. (5) Auf die Zeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Abs. 1 Z 2 ist § 12e Abs. 1 GehG und auf die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung nach Abs. 1 Z 3 sind § 12c Abs. 4 GehG und § 29c Abs. 2 anzuwenden. (6) Die Abs. 1 bis 5 sind abweichend von § 1 auf alle vertraglichen Bediensteten des Bundes anzuwenden. (7) Die oder der Vertragsbedienstete hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Abs. 1, 4 oder 6 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der oder des Vertragsbediensteten kann die Personalstelle die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wahlkind

Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40206098
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P29k/NOR40206098
Fassung
in Geltung · seit 15.08.2018
Inkrafttreten
15.08.2018
Stand im RIS
17.09.2025
Von uns abgerufen
29.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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