VBG § 29b
Vertragsbedienstetengesetz 1948
in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018seit 01.07.2018NOR40206096
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Amtlicher Wortlaut
Karenzurlaub
§ 29b. (1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter,
(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG.
(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)
Mutterschaftskarenzurlaub, Anrechnung, Wahlkind, BGBl. Nr. 76/1986
Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40206096
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P29b/NOR40206096
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2018
- Inkrafttreten
- 01.07.2018
- Stand im RIS
- 31.08.2018
- Von uns abgerufen
- 29.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0