RIS AI

VBG § 29b

Vertragsbedienstetengesetz 1948

in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018seit 01.07.2018NOR40206096

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Karenzurlaub § 29b. (1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. (2) Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter, (3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG. (4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube, (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012) Mutterschaftskarenzurlaub, Anrechnung, Wahlkind, BGBl. Nr. 76/1986

Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40206096
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P29b/NOR40206096
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2018
Inkrafttreten
01.07.2018
Stand im RIS
31.08.2018
Von uns abgerufen
29.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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