VBG § 27b
Vertragsbedienstetengesetz 1948
in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018seit 15.08.2018NOR40206092
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Amtlicher Wortlaut
Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Menschen mit Behinderung
§ 27b. (1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 27a gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
40 vH auf
32 Stunden,
50 vH auf
40 Stunden.
(3) Der blinde Vertragsbedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden.
Zusatzurlaub, Urlaub
Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40206092
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P27b/NOR40206092
- Fassung
- in Geltung · seit 15.08.2018
- Inkrafttreten
- 15.08.2018
- Stand im RIS
- 31.08.2018
- Von uns abgerufen
- 29.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0