RIS AI

VBG § 27b

Vertragsbedienstetengesetz 1948

in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018seit 15.08.2018NOR40206092

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Menschen mit Behinderung § 27b. (1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 27a gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist: (2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 vH auf 32 Stunden, 50 vH auf 40 Stunden. (3) Der blinde Vertragsbedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden. Zusatzurlaub, Urlaub

Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40206092
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P27b/NOR40206092
Fassung
in Geltung · seit 15.08.2018
Inkrafttreten
15.08.2018
Stand im RIS
31.08.2018
Von uns abgerufen
29.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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