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JBA-G § 5

Justizbetreuungsagentur-Gesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 101/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018seit 15.08.2018NOR40205012

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Verschwiegenheitspflicht § 5. (1) Die von der Justizbetreuungsagentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 eingesetzten Personen sind hinsichtlich der von ihnen betreuten oder behandelten Personen gegenüber den Vollzugsbehörden und den Vollzugsgerichten zur Auskunft über die Diagnose, die Behandlungsmethode, die voraussichtliche Dauer der Behandlung sowie allfällige Verstärkungen oder Abschwächungen des Krankheitsbildes und über Zustände des Behandelten oder Betreuten mit besonderer Krisenhaftigkeit oder Gefährlichkeit, unabhängig davon, ob sich die Krisenhaftigkeit oder Gefährlichkeit gegen den Betroffenen selbst oder dritte Personen richtet, verpflichtet. (2) Im Übrigen sind die von der Justizbetreuungsagentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 eingesetzten Personen über alle ihnen aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen einschließlich personenbezogener Daten im Sinn der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, gegenüber jedermann zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht berufsrechtlich anderes bestimmt ist.

Rechtsgebiet: 25/02 Strafvollzug

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40205012
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/101/P5/NOR40205012
Fassung
in Geltung · seit 15.08.2018
Inkrafttreten
15.08.2018
Stand im RIS
20.08.2018
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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