HebG § 41
Hebammengesetz
in GeltungBGBGBl. Nr. 310/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018seit 01.07.2018NOR40204895
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Informationsrechte und -pflichten
§ 41. (1) Die Behörden, Kammern und sonstige zur Vertretung von Standesinteressen berufenen Körperschaften öffentlichen Rechts sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches dem Österreichischen Hebammengremium auf Verlangen die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und es in seiner Wirksamkeit zu unterstützen. Das Österreichische Hebammengremium ist gegenüber diesen Einrichtungen zu
dem gleichen Verhalten verpflichtet.
(2) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung dem Österreichischen Hebammengremium zukommt, sind dem Österreichischen Hebammengremium unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
(3) Im Falle eines Strafverfahrens gegen ein Mitglied haben
(4) Die Gerichte sind verpflichtet, das Österreichische Hebammengremium über
(5) Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der Ausübung des Hebammenberufs stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, das Österreichische Hebammengremium von der Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen ein Mitglied zu verständigen und ihm eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden.
(6) Das Österreichische Hebammengremium hat innerhalb seines Wirkungsbereichs im Rahmen der Anwendung der
(7) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 6 umfasst Informationen betreffend Hebammen,
Gesetzesentwurf, BGBl. Nr. 631/1975
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40204895
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/310/P41/NOR40204895
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2018
- Inkrafttreten
- 01.07.2018
- Stand im RIS
- 20.02.2020
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0