RIS AI

GuKG § 91

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018seit 01.07.2018NOR40204891

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Entziehung der Berufsberechtigung § 91. (1) Die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 85 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind. (2) Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind die Landeshauptmänner und die Gesundheit Österreich GmbH zu benachrichtigen. (3) Wenn (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2016) (5) Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen Berufsangehörigen haben (6) Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40204891
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/108/P91/NOR40204891
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2018
Inkrafttreten
01.07.2018
Stand im RIS
20.08.2018
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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